Die Bezugsnorm ist Artikel 1124 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der nicht zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Kosten unterscheidet und von "Instandhaltung" und "Ersatz" spricht. "Die Treppen und Aufzüge werden von den Eigentümern der Gebäudeeinheiten, denen sie dienen, instand gehalten und ersetzt". Und weiter: "Die damit zusammenhängenden Ausgaben werden auf sie umgelegt, und zwar zur Hälfte im Verhältnis zum Wert der einzelnen Gebäudeeinheiten und zur anderen Hälfte ausschließlich im Verhältnis zur Höhe jedes Stockwerks über dem Erdboden".
Das Gesetz besagt, dass in Ermangelung einer Wohnungseigentumsordnung, die eine andere Aufteilung vorsieht, die Kosten für den Aufzug nach dem gesetzlichen Kriterium auf alle Eigentümer der von der Anlage versorgten Gebäudeeinheiten, seien es Wohnungen, Geschäfte oder andere Arten, umgelegt werden müssen. Die Hälfte der Umlage richtet sich nach dem Wert der Immobilie und die andere Hälfte ausschließlich nach der Höhe der einzelnen Stockwerke über dem Boden.
Das Gesetz stellt auch klar, wie zu verfahren ist, wenn die Eigentumswohnung über mehrere Treppenhäuser und mehrere Aufzüge verfügt. In diesem Fall ist auf Artikel 1123 des Zivilgesetzbuches zu verweisen, in dem es heißt: "Verfügt ein Gebäude über mehrere Treppen, Höfe, Sonnenterrassen, Bauwerke oder Anlagen, die dazu bestimmt sind, einem Teil des gesamten Gebäudes zu dienen, so werden die Kosten für ihre Instandhaltung von der Gruppe von Eigentumswohnungen getragen, die von ihnen profitiert.
Wenn es eine Wohnungseigentumsregelung gibt, wird der anteilige Wert jeder Wohneinheit in einer speziellen Tabelle in Tausendsteln ausgedrückt, und wenn es mehr als zehn Wohneinheiten gibt, ist die Wohnungseigentumsregelung obligatorisch.
Neue Aufzugsanlage
Wenn ein Aufzug neu eingebaut wird, gelten die in Artikel 1123 genannten Kriterien für die Aufteilung der Kosten. Es wird nur die Millesimaltabelle berücksichtigt, d.h. der Wert der Immobilien
Unterteilung der Kosten für die Treppenhausreinigung (Reinigungsfirma)
Auch in diesem Fall, wenn es keine Wohnungseigentumsordnung gibt, gilt die Regel: "Die entsprechenden Aufwendungen werden auf sie verteilt, und zwar zur Hälfte im Verhältnis zum Wert der einzelnen Gebäudeeinheiten und zur anderen Hälfte ausschließlich im Verhältnis zur Höhe der einzelnen Stockwerke über dem Erdboden".
Berechnungsbeispiel:
Angenommener Gesamtaufwand (Reinigung + Energie) von 2.200 Euro
6-stöckiges Gebäude, jedes Stockwerk drei Gebäudeeinheiten.
Wir addieren die Etagen (1+2+3+4+5+6= 21) und ermitteln den Teilungskoeffizienten.
2.200 (Gesamtkosten) geteilt durch 21 (Teilungskoeffizient) = 104,76 Euro Dieser Betrag wird mit der Etagennummer multipliziert, und damit ist der zu zahlende Betrag pro Etage ermittelt
BEISPIEL:
ETAGENANTEIL 2 = €. 104,76 x 2 = 209,52
Auf derselben Etage
Wohnung D = 100 allgemeine Tausendstel
Wohnung E = 110 allgemeine Tausendstel
Wohnung F = 120 allgemeine Tausendstel
100+110+120 = 330
€. 209,52*100/330 = €. 63,49 (Bodenanteil Wohnung D)
€. 209,52*110/330 = €. 69,84 (Stockwerkanteil Wohnung E)
€. 209,52*120/330 = €. 76,19 (Etagenwohnung F)
Die Gesamtsumme der drei Wohnungen entspricht also 209,52 € (63,49 + 69,84 + 76,19) der Stockwerkquote 2.