Das Wohnungseigentum ist verpflichtet, einen Verwalter zu ernennen, wenn mehr als acht Eigentümer vorhanden sind. Wenn die Versammlung dies nicht tut, erfolgt die Ernennung durch eine gerichtliche Instanz, die von einer oder mehreren Wohnungseigentümern angerufen werden kann (Art. 1129 C.C.).
Dott. Mag. Ennio Scarcelli
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