Gemäß Artikel 1138 des Zivilgesetzbuches ist eine Wohnungseigentumsordnung zwingend erforderlich, wenn die Zahl der Wohnungen zehn übersteigt. Die Wohnungsordnung muss von allen Bewohnern des Gebäudes, einschließlich der Mieter und Nutznießer, eingehalten werden.
Im Falle eines Verstoßes gegen die Hausordnung sieht Artikel 70 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Möglichkeit vor, im Wiederholungsfall ein Strafgeld von 200,00 € bis 800,00 € gegen den Verursacher zu verhängen.
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